Die Abrechnungsfrist
Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Diese Frist ist hart – wer sie versäumt, verliert seine Nachforderung.
Wann welche Abrechnung fällig ist
| Abrechnungsjahr | Zugang beim Mieter bis | Status |
|---|---|---|
| Kalenderjahr 2025 | 31.12.2026 | läuft noch |
| Kalenderjahr 2024 | 31.12.2025 | Frist abgelaufen |
| Kalenderjahr 2023 | 31.12.2024 | Frist abgelaufen |
Weicht dein Abrechnungszeitraum vom Kalenderjahr ab, verschiebt sich die Frist entsprechend: Sie endet exakt zwölf Monate nach dem letzten Tag des Zeitraums.
Zugang, nicht Absendung
Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter. Eine am 31.12. eingeworfene Abrechnung geht dem Mieter noch am selben Tag zu, eine am 30.12. zur Post gegebene dagegen möglicherweise erst im neuen Jahr. Im Streitfall musst du den Zugang beweisen – Einwurf-Einschreiben oder Zeugen sind sicherer als der einfache Brief.
Was nach Fristablauf passiert
Nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist eine Nachforderung ausgeschlossen, sobald die Frist verstrichen ist – es sei denn, du hast die Verzögerung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen und ist auch nach Fristablauf auszuzahlen. Abrechnen musst du also in jedem Fall.
Nicht zu vertreten hast du die Verspätung nur in engen Ausnahmen, etwa wenn die Gemeinde den Grundsteuerbescheid verspätet erlässt. Ein überlasteter Hausverwalter zählt nicht dazu.
Die Frist des Mieters
Spiegelbildlich hat der Mieter zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach ist er mit Einwänden ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Ein Recht auf Belegeinsicht hat er in dieser Zeit jederzeit.
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