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CO₂-Kosten richtig aufteilen

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Kosten des Heizens nicht mehr vollständig umlegen. Wie viel beim Vermieter hängen bleibt, richtet sich nach dem Zustand des Gebäudes – je schlechter gedämmt, desto größer sein Anteil.

Wen es betrifft

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz greift überall dort, wo mit Brennstoffen geheizt wird, die unter die CO₂-Bepreisung fallen: Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und in der Regel auch Fernwärme. Wer mit einer Wärmepumpe oder rein mit Strom heizt, ist nicht betroffen – dort fällt kein CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz an.

Rechnet ein externer Wärmelieferant direkt mit dem Mieter ab, nimmt dieser die Aufteilung selbst vor. Rechnest du als Vermieter über die Betriebskostenabrechnung ab, musst du deinen Anteil von den umlagefähigen Heizkosten abziehen.

Das Stufenmodell für Wohngebäude

Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Anlage zu § 5 CO2KostAufG teilt ihn in zehn Stufen:

kg CO₂ je m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Ein schlecht gedämmtes Haus mit 52 kg CO₂ je Quadratmeter und Jahr kostet den Vermieter also 95 Prozent der CO₂-Kosten. Ein Neubau unter 12 kg fällt in die unterste Stufe – dort trägt der Mieter alles.

So wird gerechnet

Der Kennwert ergibt sich aus der CO₂-Menge des Abrechnungszeitraums geteilt durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes. Nach § 5 Abs. 1 wird er auf eine Nachkommastelle gerundet – und erst dann eingestuft. Das ist keine Kleinigkeit: 11,96 kg werden zu 12,0 und rutschen damit in die nächste Stufe, in der du zehn Prozent selbst trägst.

Die beiden Ausgangswerte musst du nicht schätzen. Brennstofflieferanten sind seit 2023 verpflichtet, die CO₂-Menge in Kilogramm und die darauf entfallenden Kosten in Euro auf der Rechnung auszuweisen.

Wenn die Aufteilung fehlt

Vergisst du die Aufteilung oder fehlen die nötigen Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten pauschal um drei Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Das gilt unabhängig davon, wie hoch dein Anteil tatsächlich gewesen wäre – die Kürzung kann also deutlich teurer ausfallen als die korrekte Aufteilung.

Ausnahmen

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz oder verhindern andere öffentlich-rechtliche Vorgaben eine energetische Sanierung, halbiert sich dein Anteil. Für Nichtwohngebäude gilt bis auf Weiteres eine hälftige Teilung statt des Stufenmodells.

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