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Der richtige Verteilerschlüssel

Der Verteilerschlüssel entscheidet, wie die Gesamtkosten des Hauses auf die einzelnen Wohnungen fallen. Er muss in der Abrechnung genannt und erläutert werden – fehlt er, ist die Abrechnung formell unwirksam.

Die vier Schlüssel

Nach Wohnfläche

Wann
Der gesetzliche Auffangschlüssel (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB), wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Typisch
Grundsteuer, Versicherung, Gartenpflege, Hausreinigung, Beleuchtung, Aufzug.
Achtung
Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche. Weicht die im Mietvertrag genannte Fläche um mehr als 10 % ab, wird es angreifbar.

Nach Personenzahl

Wann
Nur bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag. Sinnvoll, wo die Kosten mit der Zahl der Bewohner steigen.
Typisch
Müllabfuhr, Wasser ohne Zähler, Straßenreinigung.
Achtung
Du musst die Personenzahl über das Jahr fortschreiben. Ändert sie sich unterjährig deutlich, ist zeitanteilig zu rechnen.

Nach Wohneinheit

Wann
Bei Kosten, die je Wohnung gleich anfallen, unabhängig von Größe und Belegung.
Typisch
Gemeinschaftsantenne, Waschküche, teils Kabelanschlussanlagen.
Achtung
Bei stark unterschiedlichen Wohnungsgrößen wirkt dieser Schlüssel schnell unbillig.

Nach erfasstem Verbrauch

Wann
Zwingend, sobald Zähler vorhanden sind – bei Heizung und Warmwasser ohnehin per HeizkostenV.
Typisch
Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser bei vorhandenen Zählern.
Achtung
Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu 50 bis 70 % nach Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche. Bei Verstoß darf der Mieter um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Mieterwechsel im laufenden Jahr

Zieht ein Mieter unterjährig aus oder ein, wird sein Anteil zeitanteilig berechnet: der volle Anteil nach Fläche oder Personen, multipliziert mit den Nutzungstagen geteilt durch die Tage des Abrechnungszeitraums. Verbrauchsabhängige Kosten dagegen ergeben sich aus den Zwischenablesungen – ein Zeitanteil wäre dort doppelt gerechnet.

Wichtig ist der Nenner: Er bleibt immer die Gesamtfläche des Hauses über den vollen Zeitraum. Wer stattdessen nur durch die tatsächlich vermieteten Wohnungen teilt, legt den Leerstand auf die übrigen Mieter um – und genau das ist unzulässig.

Schlüssel ändern

Einen einmal vereinbarten Schlüssel kannst du nicht einfach austauschen. Zulässig ist die Umstellung, wenn der Mietvertrag sie vorsieht, wenn beide Seiten zustimmen – oder wenn Zähler eingebaut werden: Dann darfst du nach § 556a Abs. 2 BGB auf den Verbrauchsschlüssel umstellen, allerdings nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums und mit vorheriger Erklärung in Textform.

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