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Vorauszahlung anpassen

Nach jeder Abrechnung stellt sich dieselbe Frage: Passt die monatliche Vorauszahlung noch? Der Generator berechnet die angemessene Höhe nach § 560 Abs. 4 BGB und erzeugt das Schreiben an den Mieter.

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Warum sich die Anpassung lohnt

Bleibt die Vorauszahlung zu niedrig, wiederholt sich die Nachzahlung jedes Jahr – und mit ihr das Risiko, dass der Mieter sie nicht aufbringen kann. Eine Nachforderung über mehrere hundert Euro ist deutlich schwerer einzutreiben als zwanzig Euro mehr im Monat.

Umgekehrt gilt dasselbe: Wer dauerhaft zu viel verlangt, verwaltet fremdes Geld und muss es zurückzahlen. Beides vermeidest du, indem du nach jeder Abrechnung anpasst.

Die drei Voraussetzungen

Erstens muss eine Abrechnung vorliegen, und zwar eine formell wirksame. Fehlt ihr einer der vier Pflichtbestandteile, trägt sie auch keine Anpassung.

Zweitens muss der neue Betrag angemessen sein. Maßstab ist das tatsächliche Ergebnis, nicht eine Schätzung. Ein Zuschlag braucht eine konkret absehbare Steigerung – der Verweis auf allgemeine Preissteigerungen genügt nicht.

Drittens braucht es eine Erklärung in Textform. Sie wirkt ab dem folgenden Monat, nicht rückwirkend.

Häufige Fragen

Wann darf ich die Vorauszahlung erhöhen?+

Erst nach einer Abrechnung. § 560 Abs. 4 BGB knüpft die Anpassung ausdrücklich an eine vorliegende Abrechnung an – und diese muss formell wirksam sein. Ohne Abrechnung oder auf Grundlage einer unwirksamen Abrechnung geht die Erhöhung ins Leere.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?+

Angemessen ist der Betrag, der sich aus dem tatsächlichen Ergebnis der letzten Abrechnung ergibt: Jahreskosten geteilt durch zwölf. Pauschale Sicherheitszuschläge sind unzulässig. Ein Zuschlag ist nur zulässig, wenn eine konkrete Kostensteigerung bereits absehbar ist, etwa eine angekündigte Gebührenerhöhung.

Ab wann gilt der neue Betrag?+

Ab dem Monat, der auf den Zugang der Erklärung folgt – nicht rückwirkend. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt den Beginn auf den Ersten des übernächsten Monats. Genau das schlägt der Generator vor.

Welche Form muss das Schreiben haben?+

Textform genügt, eine E-Mail reicht also aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Im Streitfall musst du den Zugang beweisen – bei größeren Beträgen lohnt der Einwurf per Einschreiben.

Kann auch der Mieter eine Anpassung verlangen?+

Ja. § 560 Abs. 4 BGB gilt für beide Seiten. Ergab die Abrechnung ein deutliches Guthaben, kann der Mieter eine Senkung verlangen. Ihm zuvorzukommen erspart Rückforderungen und Streit.

Noch keine Abrechnung erstellt?

Die Zahlen für dieses Schreiben stehen in der Abrechnung. Der Generator erstellt sie in wenigen Minuten.

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