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§ 2 Nr. 3 BetrKV

Sind die Abwasserkosten umlagefähig?

Ja. § 2 Nr. 3 BetrKV erfasst die Kosten der Entwässerung – sowohl für Schmutzwasser als auch für Niederschlagswasser.

Umlagefähig

  • Schmutzwassergebühren der Gemeinde
  • Niederschlagswassergebühren, oft nach versiegelter Fläche berechnet
  • Betrieb und Wartung einer Entwässerungspumpe
  • Betrieb einer hauseigenen Kläranlage

Nicht umlagefähig

  • Sanierung oder Neuverlegung von Kanälen
  • Einmalige Rohrreinigung nach einer Verstopfung
  • Anschlussbeiträge an das öffentliche Netz

Üblicher Verteilerschlüssel

In der Praxis wird diese Position meist nach Verbrauch verteilt. Sind Zähler vorhanden, ist die Verbrauchsabrechnung verpflichtend. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.

Niederschlagswasser getrennt ausweisen

Viele Gemeinden rechnen Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt ab. Weise beide Posten in der Abrechnung getrennt aus – das erspart Rückfragen, weil sich der Niederschlagsanteil nicht am Wasserverbrauch orientiert.

Diese Position in deine Abrechnung übernehmen

Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.

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