UUmlageJetzt abrechnen

§ 2 Nr. 2 BetrKV

Sind die Wasserkosten umlagefähig?

Ja, und zwar vollständig – einschließlich der Nebenkosten der Versorgung. Sind Zähler vorhanden, muss auch nach Verbrauch abgerechnet werden.

Umlagefähig

  • Der Wasserverbrauch nach Zähler
  • Grundgebühren des Versorgers
  • Miete, Eichung und Ablesung der Wasserzähler
  • Wartung von Wassermengenreglern und Hebeanlagen
  • Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage samt Aufbereitungsstoffen

Nicht umlagefähig

  • Reparatur oder Austausch von Leitungen
  • Die erstmalige Anschaffung von Zählern
  • Kosten eines Wasserschadens

Üblicher Verteilerschlüssel

In der Praxis wird diese Position meist nach Verbrauch verteilt. Sind Zähler vorhanden, ist die Verbrauchsabrechnung verpflichtend. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.

Zähler vorhanden heißt Verbrauchsabrechnung

Gibt es Wohnungswasserzähler, darfst du nicht mehr nach Fläche oder Personen abrechnen. Tust du es doch, kann der Mieter der Abrechnung widersprechen.

Die Differenz zum Hauptzähler

Die Summe der Wohnungszähler liegt fast immer unter dem Hauptzähler – durch Messtoleranzen und Allgemeinverbrauch. Diese Differenz darfst du nach dem vereinbarten Schlüssel mitverteilen, solange sie sich im üblichen Rahmen von etwa 10 bis 20 Prozent bewegt.

Diese Position in deine Abrechnung übernehmen

Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.

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