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§ 2 Nr. 8 BetrKV

Sind Müllgebühren und Straßenreinigung umlagefähig?

Ja, beides steht in § 2 Nr. 8 BetrKV. Umlagefähig sind allerdings nur die laufenden Gebühren, nicht einmalige Entsorgungsaktionen.

Umlagefähig

  • Abfallgebühren der Gemeinde
  • Miete und Reinigung der Tonnen
  • Betrieb und Reinigung von Müllschluckern und Müllpressen
  • Straßenreinigungsgebühren, auch wenn du selbst räumst und dafür einen Dienst beauftragst
  • Regelmäßige Sperrmüllabfuhr

Nicht umlagefähig

  • Die Entrümpelung einer Wohnung nach dem Auszug
  • Beseitigung wild abgelagerten Mülls Dritter, soweit einmalig
  • Anschaffung neuer Tonnen

Üblicher Verteilerschlüssel

In der Praxis wird diese Position meist nach Personenzahl verteilt. Ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Flächenmaßstab des § 556a BGB. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.

Personenschlüssel nur bei Vereinbarung

Müllkosten steigen mit der Zahl der Bewohner, daher liegt ein Personenschlüssel nahe. Zulässig ist er aber nur, wenn er im Mietvertrag vereinbart wurde – sonst gilt der gesetzliche Flächenmaßstab.

Diese Position in deine Abrechnung übernehmen

Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.

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