§ 2 Nr. 1 BetrKV
Ist die Grundsteuer umlagefähig?
Ja. Die Grundsteuer zählt zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und steht in § 2 Nr. 1 BetrKV an erster Stelle. Umlagefähig ist der Betrag, der auf den Abrechnungszeitraum entfällt.
Umlagefähig
- Die Grundsteuer B für bebaute Grundstücke
- Nachzahlungen, soweit sie das Abrechnungsjahr betreffen
- Erhöhungen durch geänderte Hebesätze oder Messbeträge
Nicht umlagefähig
- Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge – das sind einmalige Kosten, keine laufenden
- Die Grunderwerbsteuer beim Kauf
- Säumniszuschläge, wenn du zu spät gezahlt hast
Üblicher Verteilerschlüssel
In der Praxis wird diese Position meist nach Wohnfläche verteilt. Ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Flächenmaßstab des § 556a BGB. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.
Grundsteuerreform 2025
Seit dem 01.01.2025 gelten neue Messbeträge und vielerorts neue Hebesätze. Steigt deine Grundsteuer dadurch, darfst du die Erhöhung umlegen – aber erst im Abrechnungsjahr, in dem sie anfällt. Eine rückwirkende Umlage auf abgeschlossene Jahre ist nicht möglich.
Gemischt genutzte Gebäude
Wohnst und wirtschaftest du im selben Haus mit Gewerbe, kann ein Vorwegabzug nötig sein. Verursacht die gewerbliche Nutzung erheblich höhere Kosten, müssen diese vorab abgezogen werden, bevor der Rest auf die Wohnungen verteilt wird.
Diese Position in deine Abrechnung übernehmen
Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.
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