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§ 2 Nr. 10 BetrKV

Ist die Gartenpflege umlagefähig?

Ja, sofern die Flächen den Mietern zugänglich sind oder dem Gebäude dienen. Die Pflege ist umlagefähig, die Neuanlage nicht.

Umlagefähig

  • Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung
  • Pflege von Spielplätzen und Zugängen
  • Erneuerung abgängiger Pflanzen und Gehölze
  • Winterdienst auf den Zuwegen

Nicht umlagefähig

  • Die erstmalige Anlage eines Gartens
  • Anschaffung von Gartengeräten
  • Umgestaltung der Außenanlagen

Üblicher Verteilerschlüssel

In der Praxis wird diese Position meist nach Wohnfläche verteilt. Ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Flächenmaßstab des § 556a BGB. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.

Baumfällung

Das Fällen eines kranken oder morschen Baums zählt nach der Rechtsprechung zur Gartenpflege und ist umlagefähig – auch wenn es nur alle paar Jahre anfällt. Anders liegt es, wenn ein gesunder Baum aus gestalterischen Gründen weichen soll.

Nicht zugängliche Flächen

Für Grünflächen, die den Mietern erkennbar nicht offenstehen, darfst du keine Pflegekosten umlegen.

Diese Position in deine Abrechnung übernehmen

Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.

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