§ 2 Nr. 14 BetrKV
Sind die Hauswartkosten umlagefähig?
Ja, aber nur der Teil, der auf Betriebskostentätigkeiten entfällt. Das macht diese Position zur häufigsten Fehlerquelle in Abrechnungen.
Umlagefähig
- Vergütung des Hauswarts einschließlich Sozialabgaben
- Kontrollgänge und Überwachung der Anlagen
- Kleine Ordnungsarbeiten wie Mülltonnen bereitstellen
Nicht umlagefähig
- Zeitanteile für Reparaturen und Instandsetzung
- Verwaltungstätigkeiten wie Wohnungsabnahmen oder Mieterkorrespondenz
- Arbeiten, die du bereits unter Gartenpflege oder Reinigung abrechnest
Üblicher Verteilerschlüssel
In der Praxis wird diese Position meist nach Wohnfläche verteilt. Ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Flächenmaßstab des § 556a BGB. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.
Der Instandsetzungsanteil muss raus
Rechnest du die Hauswartvergütung ungekürzt ab, ist die Position insgesamt angreifbar. Üblich ist ein geschätzter Abzug, den du in der Abrechnung ausweist – etwa „abzüglich 20 Prozent Instandsetzungs- und Verwaltungsanteil“.
Keine Doppelabrechnung
Mäht der Hauswart den Rasen und du rechnest zusätzlich eine Gartenfirma ab, zahlt der Mieter dieselbe Leistung zweimal. Ordne jede Tätigkeit genau einer Position zu.
Diese Position in deine Abrechnung übernehmen
Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.
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