UUmlageJetzt abrechnen

§ 2 Nr. 17 BetrKV

Was sind sonstige Betriebskosten?

Ein Auffangtatbestand für laufende Kosten, die in den Nummern 1 bis 16 nicht vorkommen. Er ist eng: Umlagefähig sind sie nur, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist.

Umlagefähig

  • Wartung von Rauchwarnmeldern
  • Reinigung von Dachrinnen
  • Wiederkehrende Prüfung der Elektroanlage
  • Wartung von Lüftungsanlagen, Feuerlöschern oder Blitzschutz
  • Betrieb einer Schließanlage

Nicht umlagefähig

  • Alles, was nicht laufend anfällt
  • Kosten, die nur über eine pauschale Klausel erfasst sind
  • Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in jeder Form

Üblicher Verteilerschlüssel

In der Praxis wird diese Position meist nach Wohnfläche verteilt. Ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Flächenmaßstab des § 556a BGB. Mehr zu den Verteilerschlüsseln.

Pauschale Klauseln reichen nicht

Die Formulierung „und sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag genügt nicht. Jede Kostenart muss einzeln benannt sein – sonst ist die Position unwirksam, auch wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Neue Kostenarten

Entsteht während des Mietverhältnisses eine neue laufende Kostenart, darfst du sie nur umlegen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassungsklausel enthält.

Diese Position in deine Abrechnung übernehmen

Der Generator kennt den Katalog, schlägt den passenden Schlüssel vor und warnt bei nicht umlagefähigen Posten.

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